AGB / Teilnahmebedingungen
Reise- und Teilnahmebedingungen
des Evangelischen Dekanats Ingelheim-Oppenheim
1. Grundsätzliches
1.1. Das Evangelische Dekanat Ingelheim-Oppenheim (im Folgenden Veranstalter) veranstaltet durch die Evangelische Jugend Ingelheim-Oppenheim Freizeitangebote, um jungen Menschen eine gemeinsame Zeit im Rahmen der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen. Neben größtmöglicher Sorgfalt in der Auswahl der Reiseziele und zuverlässigen Transportunternehmen ist es uns ein besonderes Anliegen, christliche Gemeinschaft erlebbar zu machen.
1.2. Um unserem Anspruch und den juristischen Erfordernissen gerecht zu werden setzen wir neben hauptamtlichen nur ausgebildete ehrenamtliche Mitarbeiter*innen bei den Freizeiten ein.
1.3. Unsere Angebote sind für jeden offen, sofern für das jeweilige Angebot keine Teilnahmebeschränkungen (z. B. Alter) angegeben sind.
2. Anmeldung / Vertragsabschluss / Bestätigung
2.1 Mit der Reiseanmeldung, die ausschließlich schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgt, bietet der/die Teilnehmer*in (im Folgenden TN; soweit minderjährig, der/die gesetzliche Vertreter*in) dem Veranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung / dem Prospekt genannten Leistungsbeschreibung und Preise auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.
2.2 Der Pauschalreisevertrag ist mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter zustande gekommen.
2.3 Vor dem Abschluss des Pauschalreisevertrages wurde der/die TN durch den Veranstalter entsprechend § 651 d BGB, Art 250 §§ 1 – 4 EGBGB informiert.
2.4 Mit der Anmeldebestätigung hat der/die TN die Information gem. Art 250 §§ 5, 6 EGBGB sowie den Sicherungsschein gem. Art 252 EGBGB erhalten.
2.5 Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden sind.
2.6 Mit der Buchung der Reise erkennt der/die TN die allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters an
3. Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Reise gültigen Ausschreibung und nach Maßgabe sämtlicher erhaltener Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Reisen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
3.2 Die angebotenen Freizeitziele wurden sorgfältig ausgewählt. Sie verfügen über eine zweckmäßige Einrichtung und haben bei Selbstversorgerfreizeiten (s. Ausschreibung) eine Küche, die von der Gruppe genutzt wird. Die TN wirken beim Kochen und beim Küchendienst mit und übernehmen Mitverantwortung für das Sauberhalten.
3.3 Die Betreuung der Freizeiten erfolgt durch hauptamtliche und ausgebildete ehrenamtliche Mitarbeiter*innen (nachfolgend Teamer) der Evangelischen Jugend. Die Teamer gestalten das Gruppenleben und die Unternehmungen gemeinsam mit den TN. Die Teilnahme an Programminhalten ist verpflichtend.
3.4 Dem Veranstalter obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen TN. soweit es in der Person des/der TN begründete Umstände (Krankheiten, Medikamentengaben, spezielle Ernährung) gibt, welche dem Veranstalter vor Antritt der Reise bekannt sein müssen, ist der/die TN bzw. dessen/deren gesetzliche/r Vertreter/in verpflichtet, den Veranstalter hierüber mit der Anmeldung, spätestens mit Ablauf der vom Veranstalter gesetzten Frist zu informieren.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zur Absicherung der Gelder des/der TN hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Ein entsprechender Sicherungsschein befindet sich auf der Anmeldebestätigung. Aus der Anmeldebestätigung ergeben sich die Beträge für An- und Restzahlung sowie gegebenenfalls die Stornierungsgebühren.
4.2 Bei Erhalt der Anmeldebestätigung und des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 50,00 Euro fällig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen zahlbar. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Sollte der Reisepreis 50,00 Euro oder weniger betragen, ist dieser komplett zu bezahlen.
4.3 Wird die Anzahlung nicht geleistet, ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.
4.4 Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, jedoch frühestens nach Erhalt der Anmeldebestätigung.
4.5 Leistet der/die TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.
5. Änderungen durch den Veranstalter
5.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die TN über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren.
5.2 Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen in Textform vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder für den/die TN unzumutbar sind. Der Veranstalter behält sich die Erhöhung des Reisepreises wegen bei Vertragsschluss noch nicht eingetretener oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse vor. Änderungen und Abweichungen können nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn geltend gemacht werden.
6. Rücktritt des/der TN
6.1 Der/Die TN (bei Minderjährigen ist dieser durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu erklären) kann bis Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Veranstalter.
6.2 Tritt der/die TN vom Reisevertrag zurück, steht dem Veranstalter eine angemessene Entschädigung zu:
- bis 45 Tage vor Reisebeginn – 50,00 Euro
- 44 bis 22 Tage vor Reisebeginn – 50% des Reisepreises
- 21 bis 8 Tage vor Reisebeginn – 80% des Reisepreises
- ab 7 Tagen oder später – 100 % des Reisepreises
6.3 Wird durch den/die TN eine Ersatzperson gestellt, muss dies schriftlich erfolgen und darf beim Veranstalter nicht später als 14 Tage vor Reisebeginn zugehen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro in Rechnung gestellt.
6.4 Als Ersatzperson kann jedoch nur gelten, wer den eventuell besonderen Erfordernissen der Reise genügt (z.B. Alter/Geschlecht) und wem in- und ausländische Gesetze hinsichtlich einer Teilnahme an der jeweiligen Reise nicht entgegenstehen.
6.5 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der/die TN zur Bezahlung des vollen Reisepreises verpflichtet.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmer*innenzahl. Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
7.2 Ohne Einhaltung einer Frist: Der/die TN hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der/die TN gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist der Veranstalter berechtigt den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn diese/r sich trotz einer Abmahnung des/der Teamer/in vor Ort in einem Maße vertragswidrig verhält, so dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch bei groben Verstößen (z. B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) oder wenn der/die TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Aufsichtspflicht gegenüber den weiteren TN nicht mehr gewährleistet werden kann oder die weitere schadensfreie Durchführung der Reise nicht mehr möglich ist. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der TN.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der TN nach einer Kündigung und etwaig weitere damit im Zusammenhang stehende Kosten fallen dem/der TN bzw. deren/dessen gesetzliche/m Vertreter*in zur Last. Veranstalter behält den Anspruch für den vollen Reisepreis. Ergibt sich aus einer Erstattung oder anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung eine Ersparnis ist diese anzurechnen.
7.3 Ohne Einhaltung einer Frist: Der Veranstalter erklärt unverzüglich nach Kenntnis bei Vertragsabschluss nicht bekannter unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den Rücktritt, da hierdurch die Durchführung der Reise nicht möglich ist. Treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auf, welche die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, können sowohl Veranstalter als auch der/die TN vom Vertrag nach § 651 h BGB zurücktreten
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung durch den Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem/der TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines externen Leistungsanbieters verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je TN und Reise.
8.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je TN und Reise.
8.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort).
9. Mitwirkungspflicht
9.1 Der/die TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
9.2 Tritt während der Reise ein Mangel auf, ist der/die TN verpflichtet, diesen unverzüglich dem/der Teamer/in anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die Teamer sind beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies zumutbar und möglich ist.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§ 651 i BGB) hat der/die TN unverzüglich bei dem/der Teamer/in vor Ort anzuzeigen. Nach Abschluss der Reise sind etwaige Ansprüche des/der TN nach §§ 651 i – j BGB innerhalb von 2 Jahren gegenüber dem Veranstalter, gerechnet ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen, vgl. § 651 j BGB.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 Für Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Der/die TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente. Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die TN über Bestimmungen der Pass- und Visavorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bekannt sind oder bei üblicher Sorgfalt bekannt sein müssten. TN, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Aufenthalts- und Durchreiseland besorgen.
11.2 Fallen für die Einreise in ein Land Einreise- oder sonstige Verwaltungsgebühren an, hat diese der/die TN zu tragen.
12. Versicherungen
12.1 Versicherungen, die vom Veranstalter abgeschlossen werden, sind grundsätzlich zusätzliche Versicherungen. Jede/r TN ist bei Reisen im Inland im Rahmen der kirchlichen Sammelversicherungen unfall- und haftpflichtversichert. Von der Unfallversicherung werden Heilbehandlungskosten nur übernommen, soweit kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Die Krankenkasse bzw. der Krankenversicherer ist vorleistungspflichtig. Bei Reisen im Ausland schließt der Veranstalter ggf. eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab.
12.2 In vielen europäischen Ländern müssen kleinere Beträge der Arztkosten bar bezahlt werden. Für solche Auslagen soll jede/r TN ausreichend Geld dabei haben. In Notfällen tritt der Veranstalter in Vorlage. In diesem Fall werden die Kosten dem/der TN nach der Reise in Rechnung gestellt. Kranken- und Unfallkosten sowie Haftpflichtschäden, die von keiner Versicherung übernommen werden, muss der/die TN selbst tragen.
12.3 Gegen die entstehenden Kosten bei Reiserücktritt aufgrund von Krankheit u. Ä. kann der/die TN sich auf eigene Kosten versichern (Reiserücktrittversicherung). Dies gilt auch für Schäden die der/die TN Dritten durch eigenes Verhalten zufügt (Haftpflichtversicherung).
13. Gepäckbeförderung
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind von dem/der TN beim Ein-, Aus- und Umsteigen zu beaufsichtigen.
14. Datenschutz
14.1 Die für die Verwaltung der Reisen benötigten personenbezogenen Daten des/der TN werden mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet und nur vom Veranstalter verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, außer diese sind mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Pauschalreisevertrages beauftragt. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn diese nicht mehr für die Abwicklung des Pauschalreisevertrages notwendig sind. Veranstalter erteilt dem/der TN auf Antrag Auskunft, welche personenbezogenen Daten über ihn/sie gespeichert sind.
14.2 Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken oder die Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung im Rahmen der Reise beauftragt sind.
14.3 Für TN bis 27 Jahre, die im Gebiet des Evangelischen Dekanats Ingelheim-Oppenheim oder in den sich darin befindlichen Landkreisen wohnen, beantragt der Veranstalter Zuschüsse bei den entsprechenden Stellen. Diese sind bereits in den ermäßigten Teilnehmerbeitrag eingerechnet, für alle anderen TN gilt der Teilnehmerbeitrag für Nichtzuschussberechtigte. Die für die Zuschussbeantragung notwendigen Daten werden an die entsprechenden Ämter weitergeleitet.
14.4 Mit der Anmeldung erkläre ich mich / wir uns damit einverstanden, dass die im Rahmen der Veranstaltung gemachten Foto- und Videoaufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit vom Veranstalter genutzt und in der Presse, im Internet und in Social Media veröffentlicht werden dürfen. Die Einverständniserklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Reiseveranstalter
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nieder-Olm
Veranstalter: Evangelisches Dekanat Ingelheim-Oppenheim
Fachreferat Kinder- und Jugendarbeit
Am Hahnenbusch 14 b
55268 Nieder-Olm
Tel. 06136 92696-30
E-Mail: jugend.ingelheim-oppenheim@ekhn.de
15.2 Das Evangelische Dekanat Ingelheim-Oppenheim ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes, Herrn Helmut Lohkamp.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
17. Schlusssatz
Wir wünschen allen Teilnehmer*innen unserer Freizeiten eine gute Zeit, reiche Erfahrungen und viele neue Impulse! Wir bitten um Verständnis, dass diese Bedingungen für unsere Planung und (Rechts-) Sicherheit notwendig sind. Wir möchten keinesfalls Paragraphenreiterei betreiben und hoffen, dass die genannten Bedingungen Ihre Zustimmung finden!
Stand: 01.01.2023
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